Honorarberater mit Erlaubnis nach § 34h

Im Rahmen der gewerblichen Honorar-Finanzanlagenberatung gelten die Regeln analog zur Finanzanlagenvermittlung nach § 34f, wobei diese für die reine Honorarberatung in Form des neuen § 34h in die Gewerbeordnung aufgenommen wurden. Seit dem 1. August 2014 müssen Honorar-Finanzanlagenberater eine Sachkundeprüfung bei der IHK sowie eine Registrierung vorweisen. Honorar-Finanzanlagenberater dürfen nicht von Anbietern, Gesellschaften sowie Emittenten abhängig sein und müssen Zugang zu einer breiten Auswahl an Produkten vorweisen.

In seiner Funktion als beauftragter Finanzbeistand darf der nach § 34h agierende Berater ausschließlich von dem Anleger über sein Honorar vergütet werden. Es dürfen keine Zuwendungen eines Dritten sowie anderweitige Zahlungen angenommen werden. Somit ist der Honorarberater auch dazu verpflichtet, in jeder Anlageklasse erst spezielle für Honorarberater konzipierte Produkte zu suchen und zu beraten. Wenn es in der empfohlenen Anlageklasse kein spezielles Honorar-Produkt gibt, darf der Berater auf konventionelle Varianten ausweichen. In diesem Fall muss die gezahlte Zuwendung bzw. der Vorteil sofort an den Anleger ungemindert ausgezahlt werden.

Netfonds als Partner für Honorarberater

Die Netfonds Gruppe setzt schon seit geraumer Zeit auf den Trend der Honorarberatung. Neben der Theorie können wir Ihnen auch praktische Hilfestellung geben:

  1. Sie erhalten mit finfire ein leistungsfähiges und in den Grundfunktionen kostenloses Kundenverwaltungstool von uns. Neben der konsolidierten Darstellung aller gängigen Depotbanken können Sie Ihre gesamte Kommunikation über dieses zentrale Tool steuern, um eine professionelle Kundenbetreuung zu gewährleisten.

  2. Wir unterstützen Sie außerdem beim Gebühreninkasso. In finfire können Sie unterschiedlichste Stundensätze erfassen, aber auch Anteile, Depotpartizipationen etc. hinterlegen. Neben der Erfassung und Berechnung erstellen wir auch die Abrechnungen auf Ihrem Briefpapier und inkassieren das Geld bei Ihren Kunden - in Ihrem Auftrag.

  3. Auch den Beratungskreislauf im Bereich der Finanzanlagen haben wir auf Ihre Bedürfnisse angepasst. Von der Erstinformation über die §34h GewO Honorarvereinbarung bis hin zur Beratungsdokumentation, die entsprechende Hinweise auf die „nicht vorhandenen“ Provisionen enthält.

  4. Allgemein gilt für Honorarberater die Regel, dass Sie entweder alle Provisionen seitens der Depotbank „gutschreiben“ lassen oder sollte das seitens der Depotbank nicht möglich sein, wir diese zu 100% an Sie weiterleiten. Netfonds hat in beiden Fällen keine Marge. Es wird daher eine individuell vereinbarte Leistungsverrechnung für Berater mit der Erlaubnis nach §34h GewO und Netfonds geschlossen. 


Die oben genannten Leistungen verstehen sich als Erweiterung für den Service- und Angebotsumfang für Fondsvermittler mit Erlaubnis nach § 34f (siehe hier).

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