Arbeitslosengeld I

Endet das Arbeitsverhältnis wegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers, so verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit. In der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, sie kann in bestimmten Fällen verkürzt werden. Durch die Sperrzeit verkürzt sich der Zeitraum, in dem Sie Arbeitslosengeld I erhalten. Hätten Sie z. B. grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 12 Monate und wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt, so verkürzt sich der Anspruchszeitraum von 12 Monaten um 12 Wochen, da die Sperrzeit nicht an das Ende des tatsächlichen Bezugszeitraums „herangehängt“ wird. Da sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I um die Dauer der Sperrzeit, mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer reduziert, kann die Sperrzeit tatsächlich sogar mehr als 12 Wochen betragen. Dann nämlich, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für einen Bezug von Arbeitslosengeld I für eine Dauer von mehr als 12 Monaten vorliegen.

Begründet wird die Sperrzeit damit, dass Sie die Arbeitslosigkeit durch Ihre Kündigung selbst verschuldet haben bzw. dass Sie sich freiwillig in die Arbeitslosigkeit begeben haben. Nur in besonderen Ausnahmefällen hat der Arbeitnehmer trotz Eigenkündigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Auch wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, wird davon ausgegangen, dass Sie freiwillig Ihre Arbeitsstelle aufgegeben und sich in die Arbeitslosigkeit begeben haben, so dass in der Regel in diesem Fall ebenfalls eine Sperrzeit verhängt wird. Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, wenn ein von der Arbeitsagentur anerkannter wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegt. Davon wird in der Regel nur ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Kündigung des Arbeitgebers, die nicht in einem Verhalten des Arbeitnehmers begründet ist, verhindern konnte und die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtmäßig und wirksam gewesen wäre. Der Arbeitgeber muss zudem bereits angekündigt haben, dass er die Kündigung aussprechen würde, sollte es nicht zu dem Vertragsschluss kommen. Der Arbeitnehmer müsste seine Arbeitsstelle also in jedem Fall verloren haben. Diese Sperrzeitkriterien gelten auch, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens – d.h. wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat und Sie dagegen vorgehen – ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird. Die Formulierung des Vergleichs ist von entscheidender Bedeutung! Auch wenn vor dem Arbeitsgericht in I. Instanz kein Anwaltszwang besteht, sollten Sie sich ggf. anwaltlich vertreten lassen, damit Ihre Interessen bestmöglich gewahrt werden.

Wichtiger Hinweis
Nach Zugang der Kündigung haben Sie 3 Wochen Zeit, hiergegen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Versäumen Sie diese Frist, so gilt die Kündigung als wirksam und Sie haben keine Möglichkeit mehr, gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorzugehen.

Anrechnung von Einkommen

Die Sperrzeit hat selbstverständlich keine Auswirkungen für Sie, wenn Sie ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie wöchentlich mehr als 15 Stunden arbeiten, Sie gelten dann nicht als arbeitslos.

Wenn Sie eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche ausüben, dann wird Ihr Einkommen hieraus auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es den Freibetrag, der derzeit 165,00 € monatlich beträgt, übersteigt. Das heißt, haben Sie z. B. aufgrund der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von Anfang an ein relativ hohes Einkommen und/oder sind Sie mehr als 15 Stunden wöchentlich tätig, so haben Sie in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, so dass es für Sie insoweit auf die Sperrzeit nicht ankommt.

Wichtiger Hinweis
Wenn Sie sich Gedanken darüber machen, Ihr derzeitiges Arbeitsverhältnis zu beenden und sich neu zu orientieren, sich vielleicht selbstständig zu machen, so sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen, die einzelnen Schritte zu planen. Durch vorschnelles Handeln können Sie leicht finanzielle Ansprüche verlieren, die Ihnen in der ersten Zeit nach der Kündigung hilfreich sein können. Informieren Sie sich nicht nur über einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, sondern auch über mögliche Fördermöglichkeiten für den Fall, dass Sie sich selbstständig machen wollen. In dem Abschnitt Existenzgründung / Fördermöglichkeiten haben wir insofern einige Informationen für Sie zusammengestellt. Eine individuelle auf Ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene (Rechts-)Beratung können diese allgemeinen Informationen jedoch nicht ersetzen.

4. Finanzberatung gründen


Starten Sie erfolgreich in Ihre neue Karriere mit den wichtigsten Tipps rund um die Gründung Ihres eigenen Beratungsunternehmens. Werden Sie Ihr eigener Chef!

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