Das Kündigungsrecht

Die Beendigung der Tätigkeit bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber ist in der Regel nicht von heute auf morgen möglich. Sie müssen die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem durch die Kündigung bewirkten Ende des Vertragsverhältnisses mit der Bank liegt. Es gilt, was in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt die Kündigungsfrist für Angestellte vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die vierwöchige Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer wird in der Regel im Arbeitsvertrag verlängert, sie darf allerdings nicht unterschritten werden. Dabei gilt, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Kündigungsfristen von drei bis neun Monaten sind durchaus branchenüblich. Wichtig ist für die Berechnung der Frist zudem, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung erfolgen kann. In der Regel wird als Beendigungstermin „zum Monatsende“ vereinbart. Möglich ist es aber auch, die Kündigungsfrist zum Quartalsende auslaufen zu lassen. Hierdurch kann sich die tatsächliche Kündigungsfrist erheblich verlängern.

Beispiel:
Der Arbeitnehmer übergibt seinem Arbeitgeber am 15. Januar 2016 die Kündigung seines Arbeitsvertrages.

  1. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich ist. Durch das dem Arbeitgeber am 15. Januar 2016 zugegangene Kündigungsschreiben wird das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2016 beendet.
  2. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich ist. Durch das dem Arbeitgeber am 15. Januar 2016 zugegangene Kündigungsschreiben wird das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 beendet.


Wesentlich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist auch, ob die Kündigungsfrist in Wochen oder in Monaten angegeben ist. Bei einer in Wochen angegebenen Kündigungsfrist kommt es auf die Anzahl der Monatstage an, bei einer in Monaten angegebenen Kündigungsfrist spielt dies keine Rolle.

Beispiel:

  1. Bei einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 15. des Monats oder zum Monatsende muss die Kündigung bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 02. bzw. am 17. des Monats zugestellt werden, damit das Arbeitsverhältnis zum 15. des Folgemonats bzw. zum Ende des Folgemonats beendet ist. 
  2. Bei einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 15. des Monats oder zum Monatsende muss die Kündigung spätestens am 15. bzw. am Monatsletzten zugestellt werden, damit das Arbeitsverhältnis mit dem Finanzinstitut zum 15. des Folgemonats bzw. zum Ende des Folgemonats beendet ist. Unerheblich bei der Berechnung nach Monaten ist, wie viele Tage die jeweiligen Monate haben.


Sie sollten rechtzeitig einen Blick auf die Kündigungsfrist werfen, damit Sie wissen, wie viel Zeit Sie einplanen müssen, bevor Sie eine neue Tätigkeit – gleich ob als Angestellter oder selbstständig - aufnehmen können.

Kündingsform

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages kann nur schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss Ihrem Arbeitgeber in Papierform und mit Ihrer Original-Unterschrift versehen zugehen. Nach dem Gesetz ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet, dass durch einen Versand per Telefax oder E-Mail die Kündigungsfrist nicht gewahrt wird. Dies gilt auch, wenn die Kündigung „vorab“ per Telefax oder E-Mail gesendet wird. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Datum, an dem das Original-Kündigungsschreiben Ihrem Arbeitgeber in Papierform zugegangen ist.

Inhalt der Kündigung

Der Inhalt des Kündigungsschreibens sollte klar und eindeutig sein. Ihr Arbeitgeber muss erfahren, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Im Grunde genommen genügt – neben der Angabe Ihres Namens und Ihrer Unterschrift - ganz lapidar: "Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag." Sie müssen den von Ihnen errechneten Beendigungszeitpunkt nicht angeben, häufig wird die Formulierung „zum nächstmöglichen Datum“ verwendet. Diese Formulierung ist rechtssicher, da es dabei nicht zu Unklarheiten kommen kann.

Wenn Sie einen Beendigungszeitpunkt angeben, dann sollte dies unbedingt in einem von dem Ausspruch der Kündigung getrennten Satz erfolgen.

Beispiel:
„Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2014 fristgemäß zum nächstmöglichen Datum. Nach meiner Berechnung ist dies der 31. Dezember 2016.“

Missverständnisse über die Berechnung der Kündigungsfrist können im Nachhinein noch geklärt werden, die Kündigung wird mit dieser Formulierung aber in jedem Fall wirksam zu dem nächsten Datum, das sich nach korrekter Berechnung der Kündigungsfrist gemäß Ihrem Arbeitsvertrag ergibt.

Schreiben Sie stattdessen: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2014 zum 31. Dezember 2016“, und stellt sich dann heraus, dass Sie die Kündigungsfrist falsch berechnet haben, dann kann Ihre Kündigung unwirksam sein.

Wenn Sie versuchen, die Kündigung freundlicher oder schöner zu formulieren, gehen Sie die Gefahr ein, dass aus dem Schreiben nicht unmissverständlich hervorgeht, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen und rechtlich keine wirksame Kündigung vorliegt. Der Arbeitsvertrag läuft dann weiter. Formulierungen wie „Ich würde gerne meine Tätigkeit im Unternehmen beenden“, oder „Ich beabsichtige, mich beruflich neu zu orientieren“, sollten Sie daher unterlassen. Sie müssen auch keinen Grund für die Kündigung angeben.

Zusammenfassung:

  • Wesentlich für das Kündigungsschreiben sind die folgenden Punkte:
  • Schriftform auf Papier
  • Angabe des eigenen Namens
  • Eigenhändige Unterschrift
  • Angabe des Austrittsdatums („nächstmögliches Datum“)
  • Einhaltung der Kündigungsfrist
  • Beweisbarer Zugang beim Adressaten

Zustellung der Kündigung

Sie können das Kündigungsschreiben Ihrem Arbeitgeber persönlich in die Hand drücken. Bei der persönlichen Übergabe gilt die Kündigung als in dem Zeitpunkt der Übergabe zugegangen. Da Sie ggf. beweisen müssen, dass die Kündigung Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig zugegangen ist, sollten Sie sich den Zugang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen lassen. Für diesen Zweck bietet sich eine datierte Kopie des Kündigungsschreibens an, welche Sie von Ihrem Vorgesetzten unterschreiben lassen. Alternativ können Sie das Kündigungsschreiben in Anwesenheit von Zeugen übergeben. Wenn ein Zeuge den Zugang der Kündigung bestätigen soll, dann muss er nicht nur den Zugang bestätigen können, sondern auch den Inhalt der Kündigung. Er muss das Kündigungsschreiben also gesehen haben und ebenso, wie Sie es in den Briefumschlag, den Sie Ihrem Arbeitgeber übergeben, eingelegt haben.

Die Kündigung händigen Sie am besten Ihrem Arbeitgeber bzw. dem Geschäftsführer des Finanzunternehmens, bei dem Sie angestellt sind, direkt aus. Bei größeren Unternehmen ist auch die Übergabe an den zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung möglich.

Bei Abwesenden gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten hat. Bei der Postzustellung ist dies der Fall, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden ist. Hier gilt jedoch die Einschränkung, dass der Empfänger mit einer Postsendung rechnen muss. Wenn Sie das Kündigungsschreiben z.B. am 25. Dezember bei Ihrem Arbeitgeber in den Briefkasten einwerfen, dann gilt das Schreiben frühestens am 27. Dezember als zugegangen. Dies gilt gleichfalls bei Einwurf an sonstigen Feiertagen, sonntags sowie abends oder nachts, wenn mit einer Postsendung nicht gerechnet werden muss. Die Kündigung gilt in diesen Fällen jeweils als am nächsten Werktag zugegangen.

Zu Beweiszwecken sollte ein per Post übersandtes Kündigungsschreiben per Einschreiben versendet werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Einschreiben erst dann als zugegangen gilt, wenn es tatsächlich an den Empfänger ausgehändigt worden ist. Versenden Sie die Kündigung als Übergabe-Einschreiben und trifft der Postzusteller den Empfänger nicht an, dann erhält der Empfänger lediglich eine Benachrichtigung. Hierdurch kann sich der Zugang der Kündigung erheblich verzögern, da der Empfänger das Einschreiben erst von dem Postamt abholen muss, damit es als zugegangen gilt. Ein Versand als Einwurf-Einschreiben ist daher eher zu empfehlen. Hierbei wird der Brief in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen. Ob und wann der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers erfolgt ist, können Sie mittels der Sendungsnummer im Internet verfolgen. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Sendungsverlauf aus dem Internet für Ihre Unterlagen ausdrucken.

Wichtiger Hinweis:
Warum ist es so wichtig, den Zugang der Kündigung beweisen zu können? Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Kündigung erhält, weiß er zwar, dass Sie das Unternehmen verlassen wollen und er wird wahrscheinlich auch nicht davon ausgehen, dass Sie es sich noch einmal anders überlegen. Er kann aber aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran haben, den Zeitpunkt, zu dem Sie das Unternehmen verlassen, hinauszuzögern. Möglicherweise benötigt er Zeit, um Ihren Posten mit einer geeigneten Person zu besetzen. Vielleicht fürchtet er aber auch den Wettbewerb durch Sie und möchte diesen möglichst lange verhindern. Da grundsätzlich derjenige, der eine für ihn günstige Tatsache behauptet, diese beweisen muss, müssen Sie beweisen, dass Sie die Kündigung form- und fristgerecht erklärt haben. 

Kündigungsarten

Bei einer Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Bei einer außerordentlichen Kündigung wird die Kündigungsfrist nicht oder nicht voll eingehalten. Häufig erfolgt sie fristlos. Eine fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer nur ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist ein besonders schwerwiegender Anlass, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, den Ablauf der regulären („ordentlichen“) Kündigungsfrist abzuwarten.

Im Gesetz ist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Zwei-Wochen-Frist vorgesehen. Der Grund hierfür ist folgender: Wer sich auf einen Grund beruft, der so schwerwiegend ist, dass es ihm unzumutbar ist, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten, der verhält sich widersprüchlich, wenn er bei Vorliegen eines solch schwerwiegenden Grundes noch länger abwartet um dann plötzlich zu einem beliebigen Zeitpunkt die außerordentliche Kündigung zu erklären. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Als Anlass für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer wurden in der Rechtsprechung z. B. angesehen:

  • Wiederholt unpünktliche Zahlung der Vergütung
  • Beharrliche Nicht-Abführung von Sozialabgaben
  • Beleidigungen
  • Tätlichkeiten
  • Sexuelle Belästigungen

Wichtiger Hinweis:
Auch wenn einer der vorstehenden Fälle vorliegt, ist die außerordentliche Kündigung nicht in jedem Fall wirksam. Häufig ist es erforderlich, gegenüber dem Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung auszusprechen oder den Betriebsrat anzurufen. Wenn Sie glauben, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt zu sein, sollten Sie auf jeden Fall unverzüglich einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.

Kann ausnahmsweise außerordentlich gekündigt werden, so ist dem Kündigungsempfänger auf Nachfrage der Grund für die Kündigung mitzuteilen.

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