Das Wettbewerbsverbot

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Bank besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot, Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis nicht Konkurrenz machen. Dieses Wettbewerbsverbot muss nicht ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart werden, allerdings kann Ihr Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot endet mit der Beendigung des Arbeitsvertrages. In Ihrem Arbeitsvertrag kann aber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart worden sein. Da ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Arbeitnehmer in seiner Berufsfreiheit erheblich einschränkt, ist es nur in engen Grenzen zulässig. Die wesentlichen Punkte für die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind die folgenden:

  • Es muss dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen.
  • Es muss schriftlich vereinbart werden. 
  • Es ist höchstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig.
  • Es muss gegenständlich ein Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der „verbotenen“ bestehen.
  • Eine Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen darf nicht verboten werden.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine sog. „Karenzentschädigung“ zahlen, die pro Jahr des Wettbewerbsverbots mindestens 50 % des Einkommens des Arbeitnehmers des letzten Kalenderjahres entspricht. In die Berechnung einzubeziehen sind sämtliche Vergütungsbestandteile, z. B. auch Sachleistungen wie die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens und variable Vergütungsbestandteile, wie insbesondere Provisionen. Bei variablen Vergütungsbestandteilen wird in die Berechnung der monatliche Durchschnitt der variablen Bezüge der letzten drei Jahre eingestellt.


Besteht die Vergütung ausschließlich aus variablen Provisionen, so sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Die Mindestgröße von 50 % des Einkommens des Arbeitnehmers des letzten Kalenderjahres für jedes Jahr der Beschäftigung darf jedoch nicht unterschritten werden.

Fehlt in der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung, so ist die Vereinbarung nichtig und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kommt nicht zur Entstehung. Ist die Karenzentschädigung zu niedrig bemessen, so können Sie wählen, ob Sie sich dennoch an das Wettbewerbsverbot halten oder ob Sie auf die Entschädigung verzichten und sich demzufolge auch nicht an das Wettbewerbsverbot halten müssen. Werden die aufgezählten Punkte im Übrigen nicht eingehalten, so ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam. Sollte in Ihrem Arbeitsvertrag mit der Bank ein Wettbewerbsverbot vereinbart worden sein, so ist es ratsam, dessen Wirksamkeit von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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