Das Arbeitszeugnis

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Bank haben Sie Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Neben der Beschreibung von Art und Dauer der Beschäftigung und einer Beschreibung der Tätigkeit muss das qualifizierte Arbeitszeugnis auch Aussagen zur Beurteilung der Führung und der Leistung des Mitarbeiters enthalten. Da das Arbeitszeugnis Ihrem beruflichen Fortkommen dienen soll, muss auch seine äußere Form entsprechend korrekt sein. Das Arbeitszeugnis darf z. B. keine Streichungen oder Flecken haben. Am Ende seines Textes muss es handschriftlich unterschrieben sein von einer Person, die ranghöher ist als Sie selbst und die firmenintern entsprechend ermächtigt ist. Häufig ist von einer „Zeugnissprache“ die Rede. Damit ist gemeint, dass der Arbeitgeber verklausuliert etwas anderes ausdrückt als er tatsächlich meint. Hinter der Bemerkung, der Mitarbeiter sei sehr gesellig, kann z. B. tatsächlich stehen, dass er gerne tratscht und vielleicht dem Alkohol besonders zugetan ist. Wenn Sie unsicher sind, wie das Ihnen erteilte Arbeitszeugnis zu lesen ist, sollten Sie dies von einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Zeugnis muss grundsätzlich richtig sein und den Tatsachen entsprechen. Ihr Arbeitgeber darf Ihre Arbeit weder grundlos schlecht machen, noch haben Sie Anspruch darauf, dass Ihre Leistungen besser dargestellt werden als sie tatsächlich waren. Erteilt Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Arbeitszeugnis, oder ist dieses Ihrer Auffassung nach nicht korrekt, so können Sie – wenn Gespräche mit Ihrem Arbeitgeber scheitern – eine Zeugnisklage bei Gericht einreichen.

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