17. August 2017

Eine ordentliche Kündigung

Der Arbeitnehmer möchte ordentlich kündigen

In dem Fall muss er die sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise aus gesetzlichen Vorschriften ergebende Kündigungszeit berücksichtigen und die Kündigung schriftlich verfassen. In der Regel braucht der Arbeitnehmer keinen Grund anzugeben, er hat jedoch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kein Recht zur ordentlichen Kündigung.

Vielseitige Einschränkungen für Arbeitgeber

Wenn das Kündigungsschutzgesetz beim bestehenden Arbeitsverhältnis angewendet werden kann, muss die ordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers mit Gründen unterlegt sein. Diese können persönlicher, verhaltensbedingter und betrieblicher Natur sein. Eine ordentliche Vertragsauflösung muss vom Arbeitgeber als die der jeweiligen Situation entsprechenden Kündigung deklariert sein.

Bei einer ordentlichen Kündigung greift das Kündigungsschutzgesetz allerdings nur bei bestimmten Voraussetzungen:

  • Der Mitarbeiter muss, ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im Betrieb tätig gewesen sein.
  • Es müssen mehr als zehn Personen im Unternehmen beschäftigt sein.

Werden beide Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, kommt das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung und der Arbeitgeber kann ohne angeführten Grund kündigen.

Bestimmte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz

Ein Arbeitgeber darf einem Betriebsratsmitglied erst ein Jahr nach Beendigung seiner Amtszeit ordentlich kündigen. Ist der Mitarbeiter schwerbehindert, muss der Arbeitgeber das Einverständnis des Integrationsamts einholen und zusätzliche Vorschriften beachten. Schwangere Frauen genießen bis vier Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz. Ebenso darf der Firmenchef keinem Mitarbeiter in Elternzeit ordentlich kündigen. Des Weiteren stehen Arbeitnehmer, die ihre Angehörigen pflegen unter besonderem Kündigungsschutz.

Praktische Tipps zur ordentlichen Kündigung

Eine vom Arbeitnehmer verfasste ordentliche Kündigung sollte freundlich formuliert sein, dieser Aspekt könnte sich positiv auf den Wortlaut im Arbeitszeugnis auswirken. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt gleichermaßen, dass die ordentliche Kündigung erst wirksam wird, wenn sie zugestellt ist. Bestmögliche Sicherheit bietet diesbezüglich eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

Bildmaterial: ©Sakkemesterke/Fotolia 

Wichtiger Hinweis:
Dieser Text dient lediglich der unverbindlichen Information. In dem Text wird die Rechtslage abstrakt dargestellt. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Die Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick geben. Wenn Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sollten Sie sich unbedingt an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Eine Rechtsberatung, die auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, können und dürfen wir nicht leisten.